Aufwände von O.________, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Reparatur standen, wurden zur Berechnung der Deliktssumme nicht berücksichtigt. Das Gericht erachtet die geltend gemachten Aufwände als angemessen und plausibel, insb. mit Blick darauf, dass die Wohnung vor dem Mietantritt des Beschuldigten gerade teilweise neu renoviert war (vgl. pag. 381) und sich der Beschuldigte nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in der Wohnung aufhielt. Es handelt sich ohne Weiteres um einen grossen Sachschaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB.