Die Verwendung einer gewöhnlichen Mietwohnung zwecks Anbau von Marihuana ist offensichtlich nicht mehr von der zweckgerechten Verwendung einer solchen gedeckt. Wie gesehen kann die Eigentümerin einer Mietsache bei einer derartigen Zweckentfremdung auch strafrechtlich gegen den Mieter vorgehen (vgl. auch BGer 6S.388/2003 vom 03.02.2004, E. 3).