III.1 hiervor entnommen werden kann, verwendete der Beschuldigte die Wohnung zum Betrieb einer Indooranlage. Dafür wurde neben zahlreichen kleineren Modifikationen an der Wohnung unter anderem auch ein Schaltkasten installiert, die entsprechende Verkabelung musste gesperrt und von einem Experten begutachtet werden. Die Verwendung einer gewöhnlichen Mietwohnung zwecks Anbau von Marihuana ist offensichtlich nicht mehr von der zweckgerechten Verwendung einer solchen gedeckt.