12.2 Subsumtion Bezüglich des objektiven und subjektiven Tatbestands wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 633, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass aufgrund des Deliktbetrags die Schwelle zur qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB überschritten wurde, weshalb seitens der Privatklägerschaft kein Strafantrag notwendig ist. Nichtsdestotrotz wurde ein solcher gestellt (pag. 65).