Erteilt der Vermieter seine Zustimmung, gelten die vom Mieter vorgenommenen Änderungen als genehmigt. Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung der Mietsache vor, entfällt freilich auch die Möglichkeit, als Sachbeschädigung qualifizierte Verhaltensweisen gestützt auf das Mietrechtsverhältnis bzw. die mietrechtlichen Bestimmungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 3; WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 93 zu Art. 144 StGB).