Der Vermieter muss sich folglich – abweichende vertragliche Vereinbarungen vorbehalten – Eingriffe des Mieters, die über den blossen Unterhalt und Gebrauch der Sache hinausgehen, nicht gefallen lassen. Er kann vielmehr frei entscheiden, ob er einer Änderung der Mietsache durch den Mieter zustimmen will oder nicht. Erteilt der Vermieter seine Zustimmung, gelten die vom Mieter vorgenommenen Änderungen als genehmigt.