Der Mieter ist nur zu vertragsgemässem Gebrauch berechtigt (vgl. Art. 256 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]), daneben auch, unabhängig vom Vertrag, zu sorgfältigem Gebrauch verpflichtet (Art. 257f OR). Endet das Mietverhältnis, muss der Mieter die Sache gemäss Art. 267 Abs. 1 OR in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Der Vermieter muss sich folglich – abweichende vertragliche Vereinbarungen vorbehalten – Eingriffe des Mieters, die über den blossen Unterhalt und Gebrauch der Sache hinausgehen, nicht gefallen lassen.