26 12. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) 12.1 Theoretische Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 632, f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass sich Umfang und Grenzen des Gebrauchsrechts des Mieters in erster Linie nach dem Vertrag bestimmen; subsidiär ist auf die Zweckbestimmung der Mietsache abzustellen. Der Mieter ist nur zu vertragsgemässem Gebrauch berechtigt (vgl. Art.