Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anbau einer unbekannten Menge von Marihuana im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis am 31. Juli 2020 in J.________(Ortschaft), schuldig zu sprechen.