Ergänzend bzw. präzisierend ist festzuhalten, dass gemäss Beweisergebnis 6 der 7 beprobten Marihuanaanhaftungen THC-Gehalte von über 1% aufwiesen. Die gewonnenen Hanfpflanzen stellen demnach zweifelsohne verbotene Betäubungsmittel dar. Der Beschuldigte wusste im Zeitpunkt seiner Handlungen um den Anbau von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%. Er ermöglichte mit der Miete der Wohnung sowie der Strom- und Wasserversorgung den Betrieb dieser Anlage fortwährend und erntete bzw. verarbeitete die gewonnenen Blüten. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.