Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Subsumtion der Vorinstanz, auf die verwiesen wird (pag. 632, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), in vollem Umfang an: Indem der Beschuldigte an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) eine Wohnung mietete und in dieser im Zeitraum vom 01.01.2019 bis am 31.07.2020 eine Indooranlage betrieb, in welcher Cannabis angebaut wurde, hat er den Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln ohne Weiteres erfüllt.