Die Kammer schliesst sich somit vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an. Da demnach davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Waffen und die Munition bereits vor der Hausdurchsuchung derart aufbewahrt hatte, würde der Tatzeitraum der Widerhandlung wie angeklagt, d.h. am 25. Oktober 2019 und früher, vorliegen. Die Vorinstanz legte den Tatzeitpunkt allerdings auf den 25. Oktober 2019 fest, weshalb einer Ausdehnung des Tatzeitraums das Verschlechterungsverbot entgegensteht (vgl. E. I.6. hiervor). Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift ist demnach erstellt mit der Präzisierung, dass die Widerhandlung am