Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte jagt und über ein entsprechendes Patent verfügt (vgl. die Eingabe des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt U.________ [pag. 229]), musste er sich seiner Pflichten bezüglich Aufbewahrung bewusst sein. Stehen drei Langwaffen derart offen mit passender Munition im unverschlossenen Nachttisch herum, vermag auch die zweitweise Anwesenheit des Beschuldigten im Zimmer nichts an der Gefahr eines unberechtigten Zugriffes – auf die es letztlich ankommt (vgl. E. III.13. hiernach) – zu ändern. Die Kammer schliesst sich somit vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an.