Weshalb der Beschuldigte seine Waffen gerade an diesem Freitagnachmittag ausnahmsweise an die Wand seines Zimmers anlehnte und die Munition unverschlossen im Nachttisch aufbewahrte, erhellt nicht. Wenn die Verteidigung weiter vorbringt, aufgrund der Anwesenheit des Beschuldigten im Zimmer seien die Waffen bzw. Munition nicht unbeaufsichtigt gewesen und der Beschuldigte hätte im Falle des Zugriffes unberechtigter Dritter intervenieren können (pag. 723 f.), geht dies an der Sache vorbei. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte jagt und über ein entsprechendes Patent verfügt (vgl. die Eingabe des vormaligen amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt U.___