Es gibt allerdings keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Waffen und die Munition ansonsten anderweitig aufbewahrt worden wären und sie sich nur genau in diesem Moment vorübergehend aus besonderen Umständen dort befanden. Dies wurde denn von der Verteidigung auch nicht konkret dargelegt. Ohnehin geht aus dem von der Verteidigung zitierten Dokument nicht hervor, ob sich der Beschuldigte tatsächlich bei den Waffen befand. Aufgrund der gesamten Beweislage gilt der Sachverhalt als im Sinne der Anklage erstellt.