Nach den Feststellungen der Polizei waren diese drei Waffen im Moment der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten hinter der Türe an die Wand gelehnt und die Munition unverschlossen im Nachttisch. In seinem Plädoyer vom 12.05.2022 führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte im Zimmer bei den Waffen gewesen sei, als diese gefunden wurden und daher kein unsorgfältiges Aufbewahren angenommen werden dürfe (pag. 562). Es gibt allerdings keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Waffen und die Munition ansonsten anderweitig aufbewahrt worden wären und sie sich nur genau in diesem Moment vorübergehend aus besonderen Umständen dort befanden.