24 Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu den gemachten Vorwürfen. Anders als beim gefundenen Schalldämpfer (vgl. Ziff. II.4.4 hiervor) ist unter Bezugnahme auf das Schreiben von Rechtsanwalt U.________ allerdings erstellt, dass es sich um Waffen handelt, die zweifelsfrei dem Beschuldigten gehören und unter das Waffengesetz fallen. Nach den Feststellungen der Polizei waren diese drei Waffen im Moment der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldigten hinter der Türe an die Wand gelehnt und die Munition unverschlossen im Nachttisch.