630, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Drängen sich Ergänzungen oder Präzisierungen auf, werden diese in den nachfolgenden Erwägungen aufgegriffen. 10.4 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz führte zur Beweiswürdigung aus, was folgt (pag. 630 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):