Strittig ist demgegenüber, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Aufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat. Namentlich ist unklar, ob der Beschuldigte die Waffen und Munition jeweils anders aufbewahrte, als anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt. 10.3 Beweismittel Als Beweismittel berücksichtigt die Kammer im Wesentlichen den Anzeigerapport vom 29. Juli 2021 (pag. 68 ff.), das Durchsuchungsprotokoll vom 25. Oktober 2019 (pag. 134 f.), ein Verbal der Staatsanwaltschaft