Gemäss polizeilicher Auskunft verfügt er über einen entsprechenden Waffenschein (pag. 218). Sodann werden auch die polizeilichen Feststellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2019, wonach die Waffen an der Wand angelehnt und die Munition unverschlossen aufbewahrt worden waren, nicht bestritten (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung [pag. 723]). Strittig ist demgegenüber, was unter einer sorgfältigen Aufbewahrung und dem Schutz vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu verstehen ist bzw. ob der Beschuldigte mit seiner Art der Aufbewahrung gegen diese Norm verstossen hat.