vgl. zur Rechtsfrage E. III.12.2 hiernach). Die Beschädigungen an Fensterrähmen und Türen, Abdeckungen der Küche, Böden, Wänden sowie der Decke sind, wie dargelegt, mit den zwangsläufigen Folgen des Betriebs einer Indooranlage in einer Wohnung gut vereinbar (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 [pag. 735]). Dass sowohl aufgrund der Installation der Growzelte an der Decke als auch der durch die Bewässerung und Beleuchtung der Pflanzen entstandenen Feuchtigkeit und Schimmel Holz und Wände Schaden nehmen können, entspricht allgemeiner Erfahrung.