723), ist sie nicht zu hören. Ebenso wenig überzeugt die Tat- und Rechtsfragen umfassende Argumentation der Verteidigung, die Schäden würden höchstens zivilrechtliche Mängel am Mietobjekt, insbesondere übermässigen Gebrauch, belegen, und es sei kein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung erstellt (pag. 723; vgl. zur Rechtsfrage E. III.12.2 hiernach).