Der Annahme eines höheren Betrags stünde sodann das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.6. hiervor). Wenn die Verteidigung dagegen pauschal vorbringt, die reklamierte Schadenssumme, sich zusammensetzend aus einem Betrag von angeblich CHF 33'670.10 und dem angeblichen Mietzinsausfall von CHF 6'250.00 sei viel zu hoch und auch nicht belegt (pag. 723), ist sie nicht zu hören.