633, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies ist nicht zu beanstanden. Von den mit «Schadenbehebung» bezeichneten Aufwänden, der Reinigung, dem Bauleitungsaufwand inkl. Fahrzeug, den Maschinen und Werkzeug sowie dem Material inkl. Transporte gemäss der Rechnung vom 16. Februar 2021 (pag. 389 f.) und gemäss E-Mail vom 14. Februar 2021 (pag. 391) sind demnach die sonstig geltend gemachten Aufwände in der Höhe von CHF 10'252.00 (pag. 389) abzuziehen (vgl. pag. 618, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), woraus eine Schadenssumme von CHF 23'418.10 resultiert. Der Annahme eines höheren Betrags stünde sodann das Verschlechterungsverbot entgegen (vgl. E. I.6. hiervor).