Hinsichtlich der Höhe des Sachschadens gilt vorab festzuhalten, dass Schätzungen grundsätzlich zulässig sind (BGE 136 IV 117 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Hinweise, wonach die fraglichen Positionen nicht wahrheitsgetreu erhoben bzw. geltend gemacht worden wären, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz erwog, der Deliktsbetrag setze sich aus sämtlichen Schäden am Gebäude zusammen, die von O.________ repariert worden seien, und Aufwände, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Reparatur stünden, würden für diese Berechnung nicht berücksichtigt (pag. 633, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).