und verweigerte ansonsten seine Aussagen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 618, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), denen sich die Kammer anschliesst: Gestützt auf die erhobenen Beweise steht fest, dass die vom Beschuldigten angemietete Wohnung an der I.________(Adresse) in J.________(Ortschaft) erheblichen Schaden nahm. So ist erstellt, dass unter anderem Schäden an Türen, Fenstern, Tür- und Fensterrähmen, an den Wänden und Decken, dem Boden, an Küchentheken und Holzabdeckungen entstanden sind. Auch die selbsterrichteten Stromverkabelungen mussten zurückgebaut werden.