Denn dem Abstellen auf die Angaben der Geschädigten steht für die Schätzung des Deliktbetrags nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3). Ferner wäre es dem Beschuldigten als damaliger Mieter der Wohnung auch bezüglich des Vorwurfs der Sachbeschädigung freigestanden, sich zu erklären, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Schäden seien anderweitig entstanden resp. von jemand anderem verursacht worden. Er beschränkte sich aber einzig darauf, die von der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachte Forderung für die Instandsetzung der Schäden in der Wohnung nicht anzuerkennen (pag. 83, Z. 212) und verweigerte ansonsten seine Aussagen.