Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Wohnungsübernahmeprotokoll zur Zeit des Einzugs des Beschuldigten nicht zu den Akten reichte, vermag die Beweiskraft der geltend gemachten Schäden nicht in Zweifel zu ziehen. Auch die Rechnungsstellung durch O.________ der R.________ AG und die Auflistung von Materialaufwänden in einer Mail desselben als Vertreter der Straf- und Zivilklägerin (pag. 723) ist nicht zu beanstanden. Denn dem Abstellen auf die Angaben der Geschädigten steht für die Schätzung des Deliktbetrags nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3).