Dass sie vorbestehende Schäden ebenfalls geltend gemacht hätte, erscheint doch mehr als unwahrscheinlich, zumal dem Schreiben der R.________ AG an die Q.________(Verwaltung) vom 6. Februar 2019 mit der Übermittlung der Angaben des Beschuldigten hervorgeht, dass die Wohnung vor dem Mieterwechsel renoviert worden sei («Küche neu», «Farbe neu», «Bodenbeläge und Sockelleisten neu», «WC, Lavabo, Bedezimmermöbel [sic] neu» [pag. 381]). Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin das Wohnungsübernahmeprotokoll zur Zeit des Einzugs des Beschuldigten nicht zu den Akten reichte, vermag die Beweiskraft der geltend gemachten Schäden nicht in Zweifel zu ziehen.