142), dürften die Aufnahmen im Zeitraum zwischen der Freigabe der Wohnung durch die Staatsanwaltschaft und dem Beginn der Reparaturarbeiten aufgenommen worden sein. Es ist nicht ersichtlich, weswegen die Straf- und Zivilklägerin falsche Angaben gemacht haben sollte. Dass sie vorbestehende Schäden ebenfalls geltend gemacht hätte, erscheint doch mehr als unwahrscheinlich, zumal dem Schreiben der R._____