Hinsichtlich der seitens der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Schäden an der Mietwohnung monierte die Verteidigung, in der Fotodokumentation seien auf teils unscharfen Fotos weder gravierende Schäden noch eine Indooranlage ersichtlich. Als Beweis tauge die Fotodokumentation auch nicht, da nicht feststehe, von wann die darin enthaltenen Bilder datierten. So könne es durchaus sein, dass die von der Straf- und Zivilklägerin reklamierten Schäden vorbestehend gewesen seien. Bezeichnenderweise habe sie das Wohnungsübernahmeprotokoll zur Zeit der Wohnungsübernahme durch den Beschuldigten nie zu den Akten gereicht (pag. 722).