Dies jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt, als die Rechnungen noch hätten bezahlt werden können (pag. 616, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in Ziff.I.1. der Anklageschrift umschrieben, entspricht. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach erstellt. Hinsichtlich der seitens der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Schäden an der Mietwohnung monierte die Verteidigung, in der Fotodokumentation seien auf teils unscharfen Fotos weder gravierende Schäden noch eine Indooranlage ersichtlich.