Da mit Blick auf die rechtliche Würdigung (E. III.11. hiernach) die genaue Grösse der Anlage und auch die konkret gewonnene Menge Marihuana nicht von Relevanz und bei der Strafzumessung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann dies offenbleiben. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum nur über ein sehr geringes Einkommen aus zahlreichen kleineren Temporärjobs verfügte und sich der Betrieb der Indooranlage angesichts der dadurch anfallenden Mietkosten von monatlich CHF 1'250.00 (pag. 220) zuzüglich Stromkosten gelohnt haben musste. Dies jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt, als die Rechnungen noch hätten bezahlt werden können (pag.