Im Übrigen wäre es ihm auch hierzu möglich gewesen, sich anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zu erklären. Der Beschuldigte wollte offensichtlich eine THC- Indooranlage betreiben und tat dies auch. Hinsichtlich des Umfangs der Anlage ist nicht bekannt, wie viel der Wohnfläche von ca. 70 m2 (pag. 256) für den Betrieb der Indooranlage effektiv genutzt wurde. Da mit Blick auf die rechtliche Würdigung (E. III.11. hiernach) die genaue Grösse der Anlage und auch die konkret gewonnene Menge Marihuana nicht von Relevanz und bei der Strafzumessung nur von untergeordneter Bedeutung ist, kann dies offenbleiben.