Aufgrund der darauffolgenden Aussageweigerung seitens des Beschuldigten darf diese informelle Äusserung vorliegend nicht verwertet werden. Die somit ausschliesslich seitens der Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag (pag. 561) und gemäss den Erwägungen im Entscheid ARR 20 332 vom 21. Oktober 2020 im Entsiegelungsverfahren des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts (pag. 179) vorgebrachte Erklärung, er habe CBD-Genetik betrieben, ist wie bereits dargelegt durch die weiteren Beweismittel widerlegt. Im Übrigen wäre es ihm auch hierzu möglich gewesen, sich anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung zu erklären.