548, Z. 21 ff.). Da bei bloss informellen polizeilichen Befragungen der Schutz der Verfahrensrechte der betroffenen Personen nicht ausreichend gewährleistet werden kann, dürfen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme die Aussage verweigert oder widersprechende Aussagen tätigt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3. mit Hinweisen). Aufgrund der darauffolgenden Aussageweigerung seitens des Beschuldigten darf diese informelle Äusserung vorliegend nicht verwertet werden.