Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 722) durfte die Vorinstanz mit Blick auf die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung darin ein weiteres, belastendes Indiz sehen. Angesichts der erdrückenden Beweislage wäre eine Erklärung des Beschuldigten vernünftigerweise zu erwarten gewesen. Die bereits dargelegten belastenden Indizien werden somit mit den Aussagen des Beschuldigten bzw. eben dessen Verweigerung abgerundet.