in BGE 147 IV 176). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Vorliegend machte der Beschuldigte keinerlei Angaben zu den Vorwürfen und lieferte damit auch keine Erklärung für die einschlägigen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag.