Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung allerdings unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 176).