83, Z. 212). Es ist das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage zu verweigern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung allerdings unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.