Zwar bestätigte er die Angabe von O.________, wonach die Fenster in der Wohnung offen gewesen seien (pag. 546, Z. 44), ein Taubenschlag auf einem Fenstersims oder in der Wohnung selbst, wie er beschrieb (pag. 546, Z. 44 ff.), ist den aktenkundigen Fotodokumentationen allerdings nicht ersichtlich. Diese einzige auszumachende Unklarheit ändert indes nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der Beschuldigte selbst verweigerte die Aussagen (pag. 79, Z. 17 ff.; pag. 554, Z. 14). Er gab einzig an, die Forderungen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die entstandenen Kosten für die Instandsetzung der geltend gemachten Schäden in der Wohnung nicht anzuerkennen (pag. 83, Z. 212).