19 ber 2019 lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Beschuldigte die Anlage sogleich nach seinem Einzug in Betrieb nahm, da die Stromabrechnung per Oktober 2019 nach Mietbeginn vom 1. Januar 2019 bereits einen derart hohen Verbrauch zu Tage trug. Die Kammer erachtet die Aussagen des T.________ (Funktion) der Ermittlungen gegen den Beschuldigten, S.________, als glaubhaft. Diese stimmen im Wesentlichen mit den weiteren Beweismitteln überein und S.________ gab an, wenn er sich nicht sicher war (pag. 546, Z. 32 f.; pag. 547, Z. 53; pag. 548, Z. 33) oder etwas nicht mehr wusste (pag. 547, Z. 12 und Z. 25).