Schliesslich passt in das Gesamtbild, dass der Beschuldigte die Wohnung – jedenfalls überwiegend – zum Zweck des Betriebs der Indooranlage gemietet haben dürfte, zumal er weiterhin an seinem Domizil in H.________(Ortschaft) angemeldet blieb (pag. 52). Für den tatsächlichen Betrieb der Anlage spricht der ab Oktober 2018 bis Oktober 2019 überdurchschnittlich hohe Stromverbrauch (pag. 189; pag. 204), der gemäss Schreiben der P.________(Unternehmen) vom 24. November 2020 der Eigentümerin bzw. der Verwaltung verrechnet wurde, da der Beschuldigte erst per 4. Oktober 2019 angemeldet worden war (pag.