128 f.]). Mit den ebenfalls sichergestellten Schalen, einem Trocken- und einem Vakuumgerät sind die Abdrücke auf den Minigrip dadurch erklärbar, dass der Beschuldigte die Pflanzen nicht nur aufzog, sondern die geernteten Cannabisblüten zur Aufbereitung und Aufbewahrung verarbeitete und hierbei die Minigrip verwendete. Schliesslich passt in das Gesamtbild, dass der Beschuldigte die Wohnung – jedenfalls überwiegend – zum Zweck des Betriebs der Indooranlage gemietet haben dürfte, zumal er weiterhin an seinem Domizil in H.________(Ortschaft) angemeldet blieb (pag.