CBD aufwies, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Wenn die Verteidigung mit Hinweis auf HUG-BEELI (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 871 zu Art. 19 BetmG) vorbringt, es lägen keine verwertbaren Testergebnisse vor, da in den Akten lediglich THC-Schnelltests aufgeführt seien und keine ordnungsgemässen THC-Typisierungstests des IRM bzw. entsprechende Auswertungen (pag. 721), ist sie nicht zu hören. Zunächst bezieht sich die zitierte Lehrmeinung auf den mengenmässig schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG;