Für den Betrieb einer Anlage mit Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines eigentlichen Wohnsitzes an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) eine zweite Wohnung in J.________ (Ortschaft) mietete. Die Massnahme der Miete einer zweiten Wohnung mitten in der Stadt J.________(Ortschaft) wäre beim Anbau von legalem Marihuana sicherlich nicht notwendig gewesen, sondern hätte in einer zweckmässigeren Umgebung erfolgen können.