141]), sondern auch der Edelstahlschüssel (vgl. Ass.-Nr. 3 [pag. 100; pag. 141]) und dem Joint (vgl. Ass.- Nr. 2 [pag. 101; pag. 141]) konnte Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% festgestellt werden, ebenso an der Plastikschüssel (vgl. Ass.-Nr. A2 [pag. 102; pag. 160]), dem Minigrip (vgl. Ass.-Nr. A1 [pag. 103; pag. 160]) und den Pflanzenresten im Abfall (vgl. Ass.-Nr. A8 [pag. 104; pag. 160]). Für den Betrieb einer Anlage mit Pflanzen mit einem THC-Gehalt von über 1% spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz seines eigentlichen Wohnsitzes an der G.________(Adresse) in H.________(Ortschaft) eine zweite Wohnung in J.____