63), ein Joint (pag. 59), Plastikschüssel (pag. 63), Trockner und Mischer (pag. 91), Pestizid (pag. 92), eine Vakuummaschine (pag. 93) sowie Pflanzenabfälle (pag. 64) aber auch die festgestellten Löcher in den Decken (pag. 85 ff.), die Stromverkabelung durch die Wohnung zum (pag. 94 f.; pag. 97) und die Bezeichnungen «Lampen» und «Wasser» am Stromkasten (pag. 96) keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Wohnung eine Indooranlage für den Pflanzenanbau betrieb. Die 3.5-Zimmerwohnung mit ca. 70 m2 im 2. OG (pag. 256) bot räumlich hinreichend Platz für den Betrieb einer Anlage.