554 ff.]) und die Zeugenaussagen von S.________ anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 (pag. 546 ff.) vor. Bereits die Vorinstanz hat diese im Wesentlichen aufgelistet und zusammengefasst, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 613 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 617 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich Ergänzungen resp. Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.