16 Stromverbrauch wurde vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Unbestritten sind sodann die Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 24. September 2020 und vom 9. November 2020. Bestritten ist und beweismässig zu klären bleibt, ob der Beschuldigte in dieser Wohnung eine Indooranlage zur Herstellung von Marihuana betrieben und zu diesem Zweck gemietet hat.